Photovoltaik-Anlage
Solarstrom vom eigenen Dach erzeugen und die Basis für mehr Unabhängigkeit schaffen.
- Dachbelegung und Komponentenauswahl
- saubere Montage und Inbetriebnahme
- vorbereitet für Speicher und Wärme
Kostenloser Energie-Check · PV · Wärme · Speicher
PHT Energietechnik GmbH plant, verkauft und installiert Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen, Batteriespeicher und Bitcoin-Miner mit Abwärmenutzung – für mehr Eigenverbrauch, weniger Energiekosten und ein System, das zusammenarbeitet.
Kostenloser Erstcheck
Ob neues PV-Dach, Speichererweiterung, Wärmepumpe oder Bitcoin-Miner mit Speicher: PHT Energietechnik verbindet die Komponenten zu einem sinnvollen Gesamtsystem.
Lösungen
Jedes Gebäude ist anders. Deshalb planen wir nicht nur einzelne Geräte, sondern eine Lösung, die zu Verbrauch, Dachfläche, Wärmebedarf und Budget passt.
Solarstrom vom eigenen Dach erzeugen und die Basis für mehr Unabhängigkeit schaffen.
Solarstrom speichern, Wärme erzeugen und den Eigenverbrauch im Alltag deutlich erhöhen.
PV-Überschuss als steuerbare Last nutzen und Abwärme sinnvoll in das Energiesystem einbinden.
Warum PHT
Viele Gebäude haben Photovoltaik, Heizung, Speicher und Verbraucher getrennt voneinander. PHT Energietechnik denkt diese Bereiche zusammen: Solarstrom erzeugen, speichern, in Wärme umwandeln und Überschüsse gezielt verwenden.
Dach, Verbrauch, Heizbedarf, Speichergrösse und Erweiterbarkeit werden zusammen betrachtet.
PV, Wechselrichter, Batterie, Wärmepumpe und steuerbare Lasten werden auf Eigenverbrauch ausgelegt.
PV-Überschüsse können für Warmwasser, Heizung, Speicher oder Bitcoin-Mining mit Abwärmenutzung eingesetzt werden.
Leistungen
Von der ersten Idee bis zur laufenden Anlage: PHT Energietechnik verbindet handwerkliche Umsetzung mit intelligenter Energiesteuerung.
Hochwertige PV-Anlagen für Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser und Gewerbeobjekte – sauber geplant und fachgerecht montiert.
Effiziente Wärmepumpen, Warmwasser- und Speicherlösungen, abgestimmt auf Gebäude, PV-Erzeugung und Verbrauchsprofil.
Optional können Bitcoin-Miner als steuerbare Last eingebunden werden. Die entstehende Wärme kann für Wasser oder Heizung genutzt werden.
Systemgedanke
Ein intelligentes Energiemanagement entscheidet, wohin der Strom fliesst: zuerst ins Haus, dann in Batterie und Wärme, danach in weitere steuerbare Verbraucher. So steigt der Eigenverbrauch und die Technik arbeitet effizient zusammen.
Weniger Einspeisung, mehr Nutzen im eigenen Gebäude.
Wärme, Warmwasser und Energieversorgung clever abgestimmt.
Systemlogik statt Einzelgeräte ohne Zusammenspiel.
Erweiterbar für Speicher, E-Mobilität und zusätzliche Verbraucher.
Eine kurze Nachricht mit Adresse, Fotos und Ziel reicht für den nächsten Schritt.
Referenzen
Die Bilder zeigen realisierte Installationen und technische Umsetzungen – von PV-Dächern bis zu Speicher-, Wechselrichter- und Wärmesystemen.






Ablauf
Ein guter Ablauf spart Zeit, Kosten und unnötige Überraschungen. Deshalb wird jedes Projekt technisch und wirtschaftlich sauber vorbereitet.
Dach, Stromverbrauch, Heizbedarf, bestehende Technik und Ziele werden aufgenommen.
Sie erhalten eine verständliche Lösung mit Komponenten, Ablauf und Investitionsrahmen.
Montage, Anschluss, Inbetriebnahme und Übergabe werden fachgerecht umgesetzt.
PV-Überschuss, Speicher, Wärmepumpe und Verbraucher werden sinnvoll abgestimmt.
Kontakt
Senden Sie eine kurze Anfrage mit Adresse, gewünschter Lösung und aktuellem Energiebedarf. PHT Energietechnik meldet sich für die nächsten Schritte.
Für eine schnelle Einschätzung können Sie auch Fotos vom Dach, Technikraum, Zählerkasten oder bestehenden Anlagen per WhatsApp senden.
Rechtliches
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Die nachstehenden AGB regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen mit PHT Energietechnik GmbH. Rechtsverbindlich ist die deutsche Fassung.
The following terms govern the conclusion, content and execution of contracts with PHT Energietechnik GmbH. The German version is the legally binding version; this website provides the official German wording below.
Le seguenti condizioni regolano la conclusione, il contenuto e l'esecuzione dei contratti con PHT Energietechnik GmbH. Fa fede la versione tedesca; di seguito è riportato il testo ufficiale in tedesco.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Firma PHT Energietechnik GmbH Sitz Churerstrasse 158, 8808 Pfäffikon UID / HR CHE-381.693.187 Version / Inkrafttreten 21.04.26 1. Geltungsbereich und Rangfolge 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung sämtlicher Verträge zwischen PHT Energietechnik GmbH und ihren Kundinnen und Kunden über die Planung, Projektierung, Beratung, Engineering, den Verkauf, die Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur, Optimierung und den Betrieb von Elektroanlagen, Photovoltaikanlagen, Energiespeichersystemen sowie Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Wärmepumpenanlagen. Sie gelten ebenfalls für Energieberatungs-, Service-, Unterhalts-, Bauleitungs-, Generalunternehmer- und energetische Sanierungsleistungen. 1.2 Diese AGB gelten für Privat- und Geschäftskunden, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn das Unternehmen deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. 1.3 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: (1) individuell unterzeichneter Vertrag, (2) schriftliche Auftragsbestätigung bzw. Offerte, (3) Leistungsbeschrieb, Pflichtenheft oder genehmigte Projektunterlagen, (4) diese AGB. 1.4 Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zugunsten von Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten. 2. Angebote, Vertragsabschluss und Unterlagen 2.1 Offerten des Unternehmens sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – freibleibend und ab Ausstellungsdatum 30 Tage gültig. 2.2 Ein Vertrag kommt mit schriftlicher Annahme der Offerte, mit schriftlicher Auftragsbestätigung, mit Unterzeichnung eines Einzelvertrags oder mit dem Beginn der Leistungserbringung zustande. 2.3 Abklärungen, Vorprojekte, Wirtschaftlichkeitsrechnungen, Energieanalysen, Visualisierungen, Konzepte, Bewilligungsunterlagen und ähnliche Vorleistungen sind vergütungspflichtig, sofern sie nicht schriftlich als kostenlos bezeichnet wurden. 2.4 Pläne, Schemata, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsunterlagen, Angebote, Dokumentationen und Dateien bleiben – vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Rechte des Kunden – Eigentum bzw. Immaterialgüter des Unternehmens und dürfen ohne dessen Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. 3. Leistungsumfang 3.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich abschliessend aus der Offerte, der Auftragsbestätigung, dem Einzelvertrag und den ausdrücklich einbezogenen Projektunterlagen. 3.2 Nicht im Preis enthalten sind ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung insbesondere: behördliche Gebühren, Bewilligungen, Netzbetreiber- und Elektrizitätswerkskosten, Gerüste, Hebemittel, Kernbohrungen, Abdichtungs- und Spenglerarbeiten, Maurer-, Gipser-, Maler- oder Dachdeckerarbeiten, statische Nachweise, Schadstoffabklärungen (z. B. Asbest), Brandschutz- oder Blitzschutzmassnahmen, Verstärkungen bestehender Installationen, Internet- oder Mobilfunkanschlüsse sowie Leistungen Dritter. 3.3 Das Unternehmen ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte oder Subunternehmer beizuziehen. 3.4 Angaben zu Erträgen, Eigenverbrauch, Energieeinsparungen, Amortisation, Förderbeiträgen, Lieferfristen, Wirkungsgraden oder Wirtschaftlichkeit sind – sofern nicht ausdrücklich als Garantie bezeichnet – Annahmen bzw. Prognosen und keine zugesicherten Eigenschaften. 3.5 Unterstützt das Unternehmen den Kunden bei Fördergesuchen, Pronovo-/Subventionsanträgen, Netzanschlussbegehren oder behördlichen Verfahren, schuldet es den sorgfältigen Einsatz, nicht aber die Bewilligung oder Auszahlung durch Dritte. 4. Mitwirkungs- und Vorbereitungspflichten des Kunden 4.1 Der Kunde stellt dem Unternehmen alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Pläne, Zugänge und Ansprechpartner rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. 4.2 Der Kunde sorgt – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – auf eigene Kosten für die rechtzeitige Beschaffung von Zustimmungen, Bewilligungen und Freigaben durch Eigentümer, Vermieter, Stockwerkeigentümergemeinschaften, Behörden, Netzbetreiber, Versicherer oder sonstige Dritte. 4.3 Der Kunde stellt sicher, dass die Baustelle bzw. der Installationsort rechtzeitig zugänglich, sicher und betriebsbereit ist. Er sorgt insbesondere für geeignete Arbeitsbedingungen, den Zugang zu Strom und Wasser sowie für eine gefahrlose Arbeitsumgebung. 4.4 Für die Eignung des Gebäudes, des Dachs, der Tragkonstruktion, der Gebäudehülle, bestehender Leitungen und Installationen sowie für das Nichtvorliegen verborgener Mängel, Feuchtigkeit, Kontaminationen oder Schadstoffe haftet der Kunde, soweit deren Prüfung nicht ausdrücklich zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang des Unternehmens gehört. 4.5 Verzögert sich die Leistungserbringung wegen fehlender Mitwirkung, fehlender Freigaben oder kundenseitiger Verzögerungen, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen; der daraus entstehende Mehraufwand ist vom Kunden zu vergüten. 5. Preise und Zahlungsbedingungen 5.1 Sämtliche Preise verstehen sich – sofern nicht anders ausgewiesen – in Schweizer Franken (CHF) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 5.2 Das Unternehmen ist berechtigt, angemessene Anzahlungen, Akontorechnungen, Teilrechnungen nach Baufortschritt sowie eine Schlussrechnung zu stellen. Bei materialintensiven oder kundenspezifischen Bestellungen kann Vorauszahlung verlangt werden. 5.3 Rechnungen sind innert 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung oder im Vertrag keine andere Frist angegeben ist. 5.4 Nach Eintritt des Verzugs schuldet der Kunde Verzugszins von 5 % pro Jahr sowie angemessene Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten, soweit gesetzlich zulässig. 5.5 Bei vom Kunden veranlassten Projektverschiebungen, Unterbrechungen, Planänderungen oder Erweiterungen werden zusätzliche Leistungen und Materialpreisänderungen nach den im Zeitpunkt der Ausführung geltenden Ansätzen verrechnet. 5.6 Eine Verrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur im gesetzlich zwingenden Umfang. 6. Termine, Lieferungen und Ausführung 6.1 Liefer- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert wurden. 6.2 Fristen beginnen erst, wenn sämtliche technischen Fragen geklärt, erforderliche Unterlagen und Freigaben vorhanden, allfällige Anzahlungen geleistet und die bauseitigen Voraussetzungen erfüllt sind. 6.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. 6.4 Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs des Unternehmens – namentlich höhere Gewalt, aussergewöhnliche Witterung, Lieferengpässe, Transportstörungen, Streiks, Pandemien, behördliche Anordnungen, Verzögerungen durch Netzbetreiber oder Drittlieferanten – verlängern Fristen angemessen. Für die Dauer des Ereignisses ist das Unternehmen von seiner Leistungspflicht befreit. 6.5 Gerät das Unternehmen mit einer verbindlich zugesicherten Frist in Verzug, hat der Kunde eine angemessene schriftliche Nachfrist anzusetzen. Weitergehende Rechte richten sich nach dem Gesetz und den vertraglichen Vereinbarungen. 7. Änderungen, Zusatzleistungen und unvorhergesehene Umstände 7.1 Änderungswünsche des Kunden bedürfen der Absprache mit dem Unternehmen. Das Unternehmen ist berechtigt, dadurch verursachte Mehrkosten, Zusatzaufwände und Terminfolgen separat zu verrechnen. 7.2 Tritt während der Ausführung zutage, dass der vereinbarte Leistungsumfang wegen unvorhergesehener Umstände angepasst werden muss – insbesondere wegen verdeckter Leitungen, ungenügender Tragfähigkeit, Feuchtigkeit, unzureichender Bausubstanz, behördlicher Zusatzauflagen oder Anforderungen des Netzbetreibers –, ist das Unternehmen zu einer entsprechenden Leistungs- und Preisanpassung berechtigt. 7.3 Zusatzleistungen können nach Zeit- und Materialaufwand, nach Nachtragsofferte oder nach den vereinbarten Einheitspreisen verrechnet werden. 8. Abnahme, Inbetriebnahme und Gefahrübergang 8.1 Nach Abschluss der Arbeiten kann das Unternehmen die gemeinsame Abnahme verlangen. Über die Abnahme kann ein Protokoll erstellt werden. 8.2 Unerhebliche Mängel, welche die bestimmungsgemässe Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht zur Verweigerung der Abnahme. 8.3 Die Leistung gilt als abgenommen, wenn (a) eine schriftliche Abnahme erfolgt ist, (b) die Anlage produktiv in Betrieb genommen oder genutzt wird, oder (c) der Kunde eine zumutbar angesetzte Abnahme ohne sachlichen Grund verweigert bzw. unterlässt. 8.4 Nutzen und Gefahr gehen bei reinen Warenlieferungen mit Ablieferung am vereinbarten Ort, bei Werkleistungen mit Abnahme auf den Kunden über, soweit zwingendes Recht nichts anderes bestimmt. 9. Mängelrüge und Gewährleistung 9.1 Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen nach Erhalt bzw. Abnahme innert angemessener Frist zu prüfen und erkennbare Mängel schriftlich zu rügen. Bei unbeweglichen Werken gelten für die Mängelrüge mindestens die zwingenden gesetzlichen Fristen. Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich zu melden. 9.2 Das Unternehmen ist zunächst berechtigt und verpflichtet, gerügte Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder erneute Leistungserbringung zu beheben. 9.3 Nur wenn die Nachbesserung innert angemessener Frist fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Mängelrechte zu, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. 9.4 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Schäden infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemässer Bedienung, mangelnder Wartung, Missachtung von Betriebs- und Bedienungsanleitungen, Eingriffen Dritter, ungeeigneter bestehender Installationen, Strom- oder Netzschwankungen, Software- oder Plattformänderungen Dritter, höherer Gewalt sowie bauseitiger Mängel. 9.5 Herstellergarantien werden – soweit vorhanden und übertragbar – an den Kunden weitergegeben. Sie begründen keine über die gesetzliche bzw. vertragliche Gewährleistung des Unternehmens hinausgehende eigene Garantieverpflichtung. 9.6 Sofern im Einzelvertrag keine besondere Garantie übernommen wird, schuldet das Unternehmen insbesondere keinen bestimmten Solarertrag, keine bestimmte Einspeisevergütung, keinen bestimmten Eigenverbrauchsanteil und keine bestimmte Energie- oder Kosteneinsparung. 10. Wartung, Service, Fernzugriff und Betrieb 10.1 Wartungs-, Service-, Betriebs- oder Monitoring-Leistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vertraglich vereinbart wurden. 10.2 Für Fernwartung, Monitoring, Energiemanagement oder cloudbasierte Funktionen stellt der Kunde auf eigene Kosten die erforderliche Stromversorgung, Internetverbindung, Kommunikationsinfrastruktur und Zugriffsberechtigung sicher. 10.3 Empfohlene Wartungsintervalle, Filterwechsel, Sicherheitskontrollen und Herstellerhinweise sind vom Kunden einzuhalten. Unterbleibt die erforderliche Wartung, kann die Gewährleistung insoweit entfallen, als der Schaden darauf zurückzuführen ist. 10.4 Reaktionszeiten, Bereitschaftszeiten, Entstörungsfristen oder Verfügbarkeiten bestehen nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. 11. Eigentumsvorbehalt 11.1 Bewegliche, separat identifizierbare Waren und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem betreffenden Vertrag Eigentum des Unternehmens, soweit dies rechtlich zulässig ist. 11.2 Der Kunde ermächtigt das Unternehmen, einen allfälligen Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Kunden registrieren zu lassen und alle hierfür erforderlichen Handlungen vorzunehmen. 11.3 Vor vollständiger Bezahlung darf der Kunde Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Bei Zugriffen Dritter hat er das Unternehmen unverzüglich zu informieren. 12. Haftung 12.1 Das Unternehmen haftet für direkte Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht wurden. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet es nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren direkten Schaden. 12.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktions- oder Nutzungsausfall, Ertragsausfall bei Energieanlagen, entgangene Fördergelder, Mehrkosten für Ersatzenergie, Datenverlust, Finanzierungskosten sowie Ansprüche Dritter. 12.3 Keine Haftung besteht – soweit gesetzlich zulässig – für Schäden oder Verzögerungen, die auf Leistungen oder Unterlassungen von Netzbetreibern, Energieversorgern, Herstellern, Behörden, Telekommunikations- oder Cloud-Anbietern, Drittsoftware oder sonstigen Dritten zurückzuführen sind, sofern das Unternehmen diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. 12.4 Für vom Kunden bereitgestellte Materialien, Geräte, Software, Bestandsanlagen oder Planungsgrundlagen haftet das Unternehmen nur für eigene Sorgfalt bei deren Behandlung, nicht aber für deren Eignung oder Mangelfreiheit, soweit nichts anderes vereinbart wurde. 13. Kündigung, Rücktritt und Einstellung der Arbeiten 13.1 Gerät der Kunde mit Zahlungen, Freigaben oder Mitwirkungspflichten in Verzug, ist das Unternehmen berechtigt, Leistungen bis zur Behebung des Hindernisses auszusetzen. 13.2 Dauert die vom Kunden verursachte Unterbrechung länger als 20 Kalendertage, kann das Unternehmen nach schriftlicher Mahnung und angemessener Nachfrist den Vertrag ganz oder teilweise kündigen. Bereits erbrachte Leistungen, bestelltes Material, Drittleistungen, Demobilisations- und Wiederanlaufkosten sind voll zu vergüten. 13.3 Kündigt der Kunde einen Werk- oder Projektvertrag vor Fertigstellung, hat er – im gesetzlich zulässigen Umfang – die bereits erbrachten Leistungen, bestellten Materialien, nicht stornierbaren Drittleistungen sowie den aus der vorzeitigen Beendigung entstehenden Schaden zu ersetzen. 13.4 Gesetzliche Rücktrittsrechte bei erheblichen Pflichtverletzungen bleiben vorbehalten. 14. Datenschutz und Vertraulichkeit 14.1 Das Unternehmen bearbeitet Personendaten und projektbezogene Informationen zur Offertstellung, Vertragsabwicklung, Projektplanung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Rechnungsstellung, Kundenbetreuung sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. 14.2 Das Unternehmen kann hierfür – soweit erforderlich – Daten an Hersteller, Lieferanten, Subunternehmer, Netzbetreiber, Behörden, Finanzierungs- oder Leasingpartner, Zahlungsdienstleister sowie IT- und Hosting- Dienstleister weitergeben. 14.3 Weitere Informationen zur Datenbearbeitung, zu Empfängern, zu allfälligen Auslandübermittlungen und zu den Rechten betroffener Personen enthält die separate Datenschutzerklärung des Unternehmens. 14.4 Beide Parteien behandeln Geschäfts- und Projektunterlagen der anderen Partei vertraulich, soweit diese nicht allgemein bekannt oder zur Vertragserfüllung gegenüber Dritten offenzulegen sind. 15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 15.1 Auf sämtliche Verträge zwischen dem Unternehmen und dem Kunden ist materielles schweizerisches Recht anwendbar, unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Normen und – soweit anwendbar – des UN- Kaufrechts (CISG). 15.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmens, soweit kein zwingender gesetzlicher Gerichtsstand vorgeht. 15.3 Für Konsumentinnen und Konsumenten bleiben zwingende Gerichtsstände vorbehalten. 16. Schlussbestimmungen 16.1 Änderungen und Ergänzungen von Verträgen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit mindestens der Textform, soweit nicht das Gesetz eine strengere Form verlangt. 16.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt. 16.3 Diese AGB treten per 21.04.26 in Kraft und gelten für alle ab diesem Datum abgeschlossenen Verträge.